Satzung


Satzung

Satzung

Die Mitgliederversammlung beschließt nachstehende Satzung  der Bundesvereinigung der Sachbearbeiter in Insolvenzsachen e.V.

§ 1
Die Bundesvereinigung der Sachbearbeiter in Insolvenzsachen e.V. (BS Inso) gründet sich als eingetragener Verein. Der Sitz und der Gerichtsstand des Vereines ist Berlin.

§ 2
Der Verein verfolgt folgende Ziele: Es soll ein einheitliches Berufsbild der Fachkräfte in der Insolvenzverwaltung geschaffen werden. Die Insolvenzsachbearbeitung soll als ein eigenständiges Berufsbild bundeseinheitlich anerkannt werden, eine eigene Berufsbezeichnung soll etabliert werden.

Der Verband fördert und organisiert die Aus- und Weiterbildung der Fachkräfte in der Insolvenzverwaltung.
Er schafft ein Forum zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch.
Schließlich soll eine Stellenbörse entwickelt werden.

Der Verein kann zu Gesetzgebungsvorschlägen, die die Arbeitsbereiche seiner Mitglieder betreffen, Stellung nehmen.

§ 3
Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. Ordentliche Mitglieder sind alle gem. § 4 stimmberechtigten Mitglieder.

Als außerordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden, sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben.

Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.


§ 4
Stimmberechtigtes Mitglied kann nur eine volljährige natürliche Person sein, die als Mitarbeiter in einer Insolvenzverwaltung oder im Bereich des Insolvenzrechtes in einem Unternehmen oder einer Organisation tätig ist und nicht selbst als Insolvenzverwalter/Treuhänder (i.S.d. Insolvenzordnung) bestellt wird.

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche oder juristische Person werden.

Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, Beruf, das Alter und die Anschrift des Bewerbers enthalten. Minderjährige Bewerber bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer gesetzlicher Vertreter.

Der Verein hat stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder. Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Beiratsmitglieder sind mit ihrer Bestellung zugleich außerordentliche Mitglieder des Vereins.

Wird ein stimmberechtigtes Mitglied im Laufe der Mitgliedschaft selbst zum Insolvenzverwalter/Treuhänder bestellt, so hat das Mitglied dies umgehend gegenüber dem Vereinsvorstand anzuzeigen. Das Mitglied verliert dann seine Stimmberechtigung.

§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen.

Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder auszuschließen, welche dem Vereinszweck schaden, insbesondere, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht zahlt.
 
§ 6
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der Beirat
 
§ 7
Dergeschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf volljährigen Vorstandsmitgliedern:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem stellvertretenden Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister

Die Positionen des stellvertretenden Vorsitzenden sowie des stellvertretenden Geschäftsführers sind nicht zwingend zu besetzen. Eine etwaige Vakanz führt nicht zur Handlungsunfähigkeit des Vereins.

Jedes Mitglied des Vorstands erhält – sofern die Mittel dafür vorhanden sind – einmal jährlich eine Ehrenamtspauschale von 500,00 EUR.
 
§ 8
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu beraten. Der Beirat soll aus folgenden Personen bestehen:

jeweils mindestens ein Richter jeweils mindestens ein Rechtspfleger jeweils mindestens ein Rechtsanwalt jeweils mindestens ein Hochschullehrer Dem Beirat kann zusätzlich ein ehemaliges Vorstandsmitglied angehören. Die Mitgliedschaft zum Beirat wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Berufung ab.

Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Amtsniederlegung, Tod oder Abberufung. Die Abberufung kann durch durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Im Falle der Abberufung soll dann, wenn die Mindestbesetzung des Beirates nicht mehr gegeben ist, in der auf die Abberufung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung vorstandsseitig ein entsprechender Vorschlag erfolgen.
 
§ 9
Der Vorstand wird jeweils von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 10
Einmal jährlich wird eine Jahreshaupt- / (-Mitglieder-) versammlung durchgeführt, nach Möglichkeit in Verbindung mit einer Jahrestagung, die auch als Fortbildungs- und Diskussionsforum gelten soll. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder hierzu schriftlich mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingeladen wurden. Dem Schriftformerfordernis genügt die Einladung über e-mail ohne Unterschrift. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung ergehen in einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen dieser Satzung können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
§ 11
Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand in einer gesonderten Beitragsverordnung festgelegt. Beitragserhöhungen in einer Größenordnung über ab 50 % bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung. Hier genügt die einfache Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages berechtigt den Vorstand zum Ausschluss des Mitglieds.

Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds durch Kündigung, Tod oder Ausschluss werden bereits gezahlte Beträge nicht erstattet.
 
§ 12
Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Bei finanziellen Verpflichtungen des Vereins ist die Mitzeichnung des Schatzmeisters erforderlich.

§ 13
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz - Schuldnerberatung -, Braunschweig, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 14
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, einem Vorstandsmitglied oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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